Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 26.02.1968 — BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute26.02.1968 BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

26.02.1968BGBl. Nr. 103/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch zwölf

Alle Stationen, Anlagen, Einrichtungen und Weltraumfahrzeuge auf dem Mond und anderen Himmelskörpern sind den Vertretern anderer Vertragsstaaten auf der Basis der Gegenseitigkeit zugänglich. Solche Vertreter werden einen geplanten Besuch eine angemessene Zeit im voraus ankündigen, um zu ermöglichen, daß entsprechende Konsultationen geführt und im größtmöglichen Ausmaß Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten und eine Störung der normalen Operationen in dem zu besuchenden Objekt zu vermeiden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000455

Dokumentnummer

NOR12006949

alte Dokumentnummer

N1196820950S