Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1968Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL XIIARTIKEL römisch zwölf
Alle Stationen, Anlagen, Einrichtungen und Weltraumfahrzeuge auf dem Mond und anderen Himmelskörpern sind den Vertretern anderer Vertragsstaaten auf der Basis der Gegenseitigkeit zugänglich. Solche Vertreter werden einen geplanten Besuch eine angemessene Zeit im voraus ankündigen, um zu ermöglichen, daß entsprechende Konsultationen geführt und im größtmöglichen Ausmaß Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten und eine Störung der normalen Operationen in dem zu besuchenden Objekt zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12006949
alte Dokumentnummer
N1196820950S