Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1968Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL XIARTIKEL römisch elf
Um die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraumes zu fördern, vereinbaren die Vertragsstaaten, die Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, durchführen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen, die Öffentlichkeit und die internationale wissenschaftliche Welt im größtmöglichen Ausmaß über die Art, die Durchführung, den Ort und die Ergebnisse solcher Tätigkeiten zu unterrichten. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll bereit sein, die erhaltenen Informationen unverzüglich und wirksam zu verbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12006948
alte Dokumentnummer
N1196820949S