Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 26.02.1968 — BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute26.02.1968 BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

26.02.1968BGBl. Nr. 103/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch elf

Um die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraumes zu fördern, vereinbaren die Vertragsstaaten, die Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, durchführen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen, die Öffentlichkeit und die internationale wissenschaftliche Welt im größtmöglichen Ausmaß über die Art, die Durchführung, den Ort und die Ergebnisse solcher Tätigkeiten zu unterrichten. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen soll bereit sein, die erhaltenen Informationen unverzüglich und wirksam zu verbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000455

Dokumentnummer

NOR12006948

alte Dokumentnummer

N1196820949S