Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1968Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL XARTIKEL römisch zehn
Um die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, im Einklang mit den Zielsetzungen dieses Vertrages zu fördern, werden die Vertragsstaaten Ersuchen anderer Vertragsstaaten, ihnen Gelegenheit zur Beobachtung der von ihnen abgeschossenen Weltraumobjekte zu bieten, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung prüfen.
Die näheren Umstände der Beobachtungsmöglichkeit und die Bedingungen, unter denen sie geboten werden kann, sind durch Abkommen zwischen den betreffenden Staaten festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12006947
alte Dokumentnummer
N1196820948S