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Art. 9

Fassungen
ab 26.02.1968 — BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute26.02.1968 BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

26.02.1968BGBl. Nr. 103/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch neun

Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, lassen sich die Vertragsstaaten von den Prinzipien der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe leiten und führen alle ihre Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unter gehöriger Bedachtnahme auf die entsprechenden Interessen aller anderen Vertragsstaaten durch. Die Vertragsstaaten nehmen Studien über den Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, sowie deren Erforschung so vor, daß sowohl deren schädliche Verseuchung als auch nachteilige Veränderungen in der Umgebung der Erde durch Einwirkungen außerweltlicher Stoffe vermieden wird; wo notwendig, werden die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu diesem Zweck ergreifen. Wenn ein Vertragsstaat Grund zur Annahme hat, daß eine Tätigkeit oder ein Experiment, das von ihm oder seinen Staatsangehörigen im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, geplant wird, möglicherweise einen schädlichen Einfluß auf die Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten bei der friedlichen Erforschung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ausüben könnte, wird dieser Staat in angemessene zwischenstaatliche Konsultationen eintreten, bevor er eine solche Tätigkeit oder ein solches Experiment ausführt. Ein Vertragsstaat, welcher Grund zu der Annahme hat, daß eine Tätigkeit oder ein Experiment, welches von einem anderen Vertragsstaat im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, geplant wird, einen möglicherweise schädlichen Einfluß auf die friedliche Erforschung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ausüben könnte, kann Konsultationen über diese Tätigkeit oder das Experiment verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000455

Dokumentnummer

NOR12006946

alte Dokumentnummer

N1196820947S