Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 26.02.1968 — BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute26.02.1968 BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

26.02.1968BGBl. Nr. 103/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch acht

Ein Vertragsstaat, in dem ein in den Weltraum geschossenes Objekt registriert ist, behält die Jurisdiktion und Kontrolle über ein derartiges Objekt und über sein gesamtes Personal während dessen Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper. Das Eigentumsrecht an Objekten und ihren Bestandteilen, die in den Weltraum gebracht wurden, einschließlich jener, welche auf einem Himmelskörper gelandet sind oder dort konstruiert wurden, wird durch die Tatsache, daß sie sich im Weltraum oder auf einem Himmelskörper befinden oder auf die Erde zurückkehren, nicht berührt. Derartige Objekte oder ihre Bestandteile, welche außerhalb der Grenzen desjenigen Vertragsstaates, in dem sie registriert sind, gefunden werden, sind an diesen Staat zurückzustellen; dieser hat auf Verlangen vor der Rückgabe Angaben zur Identifizierung zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000455

Dokumentnummer

NOR12006945

alte Dokumentnummer

N1196820946S