Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1968Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL VIIIARTIKEL römisch acht
Ein Vertragsstaat, in dem ein in den Weltraum geschossenes Objekt registriert ist, behält die Jurisdiktion und Kontrolle über ein derartiges Objekt und über sein gesamtes Personal während dessen Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper. Das Eigentumsrecht an Objekten und ihren Bestandteilen, die in den Weltraum gebracht wurden, einschließlich jener, welche auf einem Himmelskörper gelandet sind oder dort konstruiert wurden, wird durch die Tatsache, daß sie sich im Weltraum oder auf einem Himmelskörper befinden oder auf die Erde zurückkehren, nicht berührt. Derartige Objekte oder ihre Bestandteile, welche außerhalb der Grenzen desjenigen Vertragsstaates, in dem sie registriert sind, gefunden werden, sind an diesen Staat zurückzustellen; dieser hat auf Verlangen vor der Rückgabe Angaben zur Identifizierung zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12006945
alte Dokumentnummer
N1196820946S