Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 02.04.1969 — BGBl. Nr. 101/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute02.04.1969 BGBl. Nr. 101/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.04.1969BGBl. Nr. 101/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Beachte

Grundsatzbestimmung

Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,)

Text

Paragraph 5, Gebäude und Gebäudeteile, in denen Dienststellen oder Bedienstete des Bundes, des Landes, von Gemeinden oderGemeindeverbänden untergebracht sind

  1. Absatz eins,Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des Paragraph eins, erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder die betreffenden Gebäudeteile nicht auf diese Körperschaften übertragen, so sind ihnen anläßlich der Vermögensübertragung die Gebäude oder die Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre zur entgeltlichen Benützung zu überlassen, soweit nicht zwischen den beteiligten Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.
  2. Absatz 2,Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des Paragraph eins, erster Satz fallen, Dienststellen des Bundes, so sind ihm anläßlich der Vermögensübertragung die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre zur unentgeltlichen Benützung zu überlassen, soweit nicht zwischen dem Bund und den übernehmenden Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Gesetzesnummer

10000458

Dokumentnummer

NOR12006965

alte Dokumentnummer

N1196911775P