Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1969Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Beachte
Grundsatzbestimmung
Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 (vgl. § 11 Abs. 1)Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 vergleiche Paragraph 11, Absatz eins,)
Text
§ 5. Gebäude und Gebäudeteile, in denen Dienststellen oder Bedienstete des Bundes, des Landes, von Gemeinden oderGemeindeverbänden untergebracht sindParagraph 5, Gebäude und Gebäudeteile, in denen Dienststellen oder Bedienstete des Bundes, des Landes, von Gemeinden oderGemeindeverbänden untergebracht sind |
(1)Absatz eins,Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder die betreffenden Gebäudeteile nicht auf diese Körperschaften übertragen, so sind ihnen anläßlich der Vermögensübertragung die Gebäude oder die Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre zur entgeltlichen Benützung zu überlassen, soweit nicht zwischen den beteiligten Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des Paragraph eins, erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder die betreffenden Gebäudeteile nicht auf diese Körperschaften übertragen, so sind ihnen anläßlich der Vermögensübertragung die Gebäude oder die Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre zur entgeltlichen Benützung zu überlassen, soweit nicht zwischen den beteiligten Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.
(2)Absatz 2,Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Bundes, so sind ihm anläßlich der Vermögensübertragung die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre zur unentgeltlichen Benützung zu überlassen, soweit nicht zwischen dem Bund und den übernehmenden Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des Paragraph eins, erster Satz fallen, Dienststellen des Bundes, so sind ihm anläßlich der Vermögensübertragung die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre zur unentgeltlichen Benützung zu überlassen, soweit nicht zwischen dem Bund und den übernehmenden Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011
Dokumentnummer
NOR12006965
alte Dokumentnummer
N1196911775P