Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1969Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Beachte
Inkrafttretensdatum gemäß § 11 Abs. 1 in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.Inkrafttretensdatum gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht
§ 6. Ersatz von AufwendungenParagraph 6, Ersatz von Aufwendungen |
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(1)Absatz eins,Hat eine der im § 5 genannten Körperschaften nach dem 30. April 1945 für einen Vermögenswert Aufwendungen gemacht, so sind diese ihr auf Verlangen wie einem redlichen Besitzer nach den §§ 331 und 332 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von der Körperschaft zu ersetzen, auf die der Vermögenswert übertragen wird. Das Verlangen ist innerhalb eines Jahres nach Übertragung (Aufteilung) des Vermögenswertes zu stellen. Der Ersatz ist binnen einem Jahr nach Stellung des Verlangens zu leisten.Hat eine der im Paragraph 5, genannten Körperschaften nach dem 30. April 1945 für einen Vermögenswert Aufwendungen gemacht, so sind diese ihr auf Verlangen wie einem redlichen Besitzer nach den Paragraphen 331 und 332 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von der Körperschaft zu ersetzen, auf die der Vermögenswert übertragen wird. Das Verlangen ist innerhalb eines Jahres nach Übertragung (Aufteilung) des Vermögenswertes zu stellen. Der Ersatz ist binnen einem Jahr nach Stellung des Verlangens zu leisten.
(2)Absatz 2,Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Abs. 1 ergeben, entscheiden die Gerichte.Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Absatz eins, ergeben, entscheiden die Gerichte.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006966
alte Dokumentnummer
N1196911776P