Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 02.04.1969 — BGBl. Nr. 101/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute02.04.1969 BGBl. Nr. 101/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

02.04.1969BGBl. Nr. 101/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Beachte

Inkrafttretensdatum gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.

Text

ABSCHNITT römisch drei

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht

Paragraph 6, Ersatz von Aufwendungen

  1. Absatz eins,Hat eine der im Paragraph 5, genannten Körperschaften nach dem 30. April 1945 für einen Vermögenswert Aufwendungen gemacht, so sind diese ihr auf Verlangen wie einem redlichen Besitzer nach den Paragraphen 331 und 332 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches von der Körperschaft zu ersetzen, auf die der Vermögenswert übertragen wird. Das Verlangen ist innerhalb eines Jahres nach Übertragung (Aufteilung) des Vermögenswertes zu stellen. Der Ersatz ist binnen einem Jahr nach Stellung des Verlangens zu leisten.
  2. Absatz 2,Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Absatz eins, ergeben, entscheiden die Gerichte.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10000458

Dokumentnummer

NOR12006966

alte Dokumentnummer

N1196911776P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/101/P6/NOR12006966