Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1969Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Beachte
Inkrafttretensdatum gemäß § 11 Abs. 1 in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.Inkrafttretensdatum gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in jedem Land gleichzeitig mit dem jeweiligen Ausführungsgesetz.
Text
§ 7. Haftung für VerbindlichkeitenParagraph 7, Haftung für Verbindlichkeiten |
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Die übernehmende Körperschaft haftet für zivilrechtliche Verbindlichkeiten, die zu einem Vermögenswert gehören; sie wird von dieser Haftung insoweit frei, als sie an Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006967
alte Dokumentnummer
N1196911777P