Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.03.1969 — BGBl. Nr. 101/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.03.1969 BGBl. Nr. 101/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1969BGBl. Nr. 101/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 8, Rechtsgeschäfte über Vermögenswerte

Hat in der Zeit zwischen dem 30. April 1945 und der Kundmachung dieses Gesetzes Anmerkung, D. i. der 1. 4. 1969) das Land über einen auf seinem Gebiet befindlichen Vermögenswert oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) über einen von ihr verwalteten Vermögenswert ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so steht das Fehlen eines Eigentümers des Vermögenswertes oder der Mangel der Verfügungsberechtigung der Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäftes von Anfang an nicht entgegen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte gerichtlich bestellter Kuratoren.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2011

Gesetzesnummer

10000458

Dokumentnummer

NOR12006968

alte Dokumentnummer

N1196911778P