Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1969Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 8. Rechtsgeschäfte über VermögenswerteParagraph 8, Rechtsgeschäfte über Vermögenswerte |
Hat in der Zeit zwischen dem 30. April 1945 und der Kundmachung dieses Gesetzes (Anm.: D. i. der 1. 4. 1969) das Land über einen auf seinem Gebiet befindlichen Vermögenswert oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) über einen von ihr verwalteten Vermögenswert ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so steht das Fehlen eines Eigentümers des Vermögenswertes oder der Mangel der Verfügungsberechtigung der Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäftes von Anfang an nicht entgegen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte gerichtlich bestellter Kuratoren.Hat in der Zeit zwischen dem 30. April 1945 und der Kundmachung dieses Gesetzes Anmerkung, D. i. der 1. 4. 1969) das Land über einen auf seinem Gebiet befindlichen Vermögenswert oder eine Gemeinde (Gemeindeverband) über einen von ihr verwalteten Vermögenswert ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so steht das Fehlen eines Eigentümers des Vermögenswertes oder der Mangel der Verfügungsberechtigung der Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäftes von Anfang an nicht entgegen. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte gerichtlich bestellter Kuratoren.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011
Dokumentnummer
NOR12006968
alte Dokumentnummer
N1196911778P