Rechtstracker.at

Art. 1 § 70 NRWO 1971

Fassungen
15.03.1990 bis 30.04.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7015.03.199030.04.1993 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992
Art. 1 § 7001.03.197914.03.1990 BGBl. Nr. 93/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

15.03.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 471/1992

Abkürzung

NRWO 1971

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 70, Stimmenabgabe

  1. Absatz eins,Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (Paragraphen 69 und 72 Absatz eins,). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Wahlkartenwählern hat der Wahlleiter keinen amtlichen Stimmzettel, sondern nur ein leeres Wahlkuvert zu überreichen. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmtes, verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (Paragraph 42, Absatz 3,) zu öffnen, das inliegende Wahlkuvert zu vernichten, den amtlichen Stimmzettel zu entnehmen und diesen mit dem entsprechenden Wahlkuvert dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmenabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (Paragraph 75,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (Paragraph 76,). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter. Dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne. Falls aber das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser das Wahlkuvert, bevor er es dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen. Der Wahlleiter legt die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler in ein besonderes Behältnis. Der Beisitzer, der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (Paragraph 71, Absatz eins,), hat hiebei darauf zu achten, daß der Wahlleiter ihm von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen übergebene Wahlkuverts nicht versehentlich in die allgemeine Wahlurne legt.
  3. Absatz 3,Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

Schlagworte

persönliches Wahlrecht, geheimes Wahlrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12013134

Alte Dokumentnummer

N1199010826H