Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 67/1972Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit der Auflassung eines Bezirksgerichts gelten die Zivil- und Strafsachen, die bei dem aufgelassenen Bezirksgericht anhängig sind, als an das Bezirksgericht überwiesen, dem der Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts zufällt (aufnehmendes Bezirksgericht). Dies gilt auch für die Verwahrung der im Aktenlager befindlichen Akten eines aufgelassenen Bezirksgerichts und die damit zusammenhängenden Geschäfte.
(2)Absatz 2,Für Sachen, für die vor der Auflassung das aufgelassene Bezirksgericht zuständig gewesen wäre, ist nachher das aufnehmende Bezirksgericht zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016
Dokumentnummer
NOR12007429
Alte Dokumentnummer
N1197210197Q