Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 67/1972Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die Überweisung (§ 1 Abs. 1) oder die Zuständigkeit (§ 1 Abs. 2) danach, welches der aufnehmenden Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die Überweisung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder die Zuständigkeit (Paragraph eins, Absatz 2,) danach, welches der aufnehmenden Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.
(2)Absatz 2,Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1 nicht, an welches der aufnehmenden Bezirksgerichte die Sache als überwiesen gilt oder welches von ihnen für sie zuständig ist, so fällt sie dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.Ergibt sich aus der Anwendung des Absatz eins, nicht, an welches der aufnehmenden Bezirksgerichte die Sache als überwiesen gilt oder welches von ihnen für sie zuständig ist, so fällt sie dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016
Dokumentnummer
NOR12007430
alte Dokumentnummer
N1197210198Q