Rechtstracker.at

§ 2a

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 9/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2a heute01.01.2015 BGBl. I Nr. 9/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 9/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 2 a,

Hinsichtlich der in Graz auf Grund der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006,, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 erfolgten Errichtung eines weiteren Bezirksgerichts (mit der Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-West‘) neben dem Bezirksgericht Graz (mit der neuen Amtsbezeichnung ‚Bezirksgericht Graz-Ost‘) gilt überdies Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Auf Verfahren, die beim Bezirksgericht Graz vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind, ist die durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, erfolgte Anpassung auch nach dem 31. Dezember 2006 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  2. Ziffer 2
    Auf Exekutionsverfahren ist jedoch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, auch dann anzuwenden, wenn diese mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 bereits anhängig waren.
  3. Ziffer 3
    Weiters ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2006, auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2007 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2007 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem zuständigen Gericht zu übertragen.

Schlagworte

Nichtigkeitsklage, Unterbringungsverfahren, Pflegschaftsverfahren

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2016

Gesetzesnummer

10000503

Dokumentnummer

NOR40167786