Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1972Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit einem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12007512
alte Dokumentnummer
N1197211827R