Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 16.09.1972 — BGBl. Nr. 331/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute16.09.1972 BGBl. Nr. 331/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

16.09.1972BGBl. Nr. 331/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Auf den in Artikel 12 genannten Gebietsteilen dürfen Anlagen jeder Art nicht errichtet werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 Grad und 135 Grad schneiden.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören; zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012

Gesetzesnummer

10000508

Dokumentnummer

NOR12007513

alte Dokumentnummer

N1197211828R