Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1972Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Auf den in Artikel 12 genannten Gebietsteilen dürfen Anlagen jeder Art nicht errichtet werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 Grad und 135 Grad schneiden.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1, erster Satz, zulassen, wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören; zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12007513
alte Dokumentnummer
N1197211828R