Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1972Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten kommen überein, Artikel 2 Absatz 2 nach Ablauf eines Zeitraumes von acht Jahren mit dem Ziel einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Vertragsstaaten durch die in dieser Bestimmung vorgesehene Regelung einer Überprüfung zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Ergibt diese Überprüfung eine übermäßige Belastung eines der Vertragsstaaten, so werden die Regierungen der Vertragsstaaten für die Zukunft insoweit eine von Artikel 2 Absatz 2 abweichende Regelung vereinbaren, als dies zur Herstellung einer gleichmäßigen Belastung notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12007524
alte Dokumentnummer
N1197211839R