Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 331/1972Bundesgesetzblatt Nr. 331 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
Dieses Abkommen wird für zehn Jahre abgeschlossen. Wird es nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt, so gilt es stillschweigend jeweils für weitere zehn Jahre verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012
Dokumentnummer
NOR12007525
alte Dokumentnummer
N1197211840R