Rechtstracker.at

Art. 3 § 16

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 16 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 297/1995
Art. 3 § 1601.09.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 446/1990
Art. 3 § 1601.01.198431.08.1990 BGBl. Nr. 612/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Gebühren nach diesem Bundesgesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
  2. Absatz 2,Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach Paragraph 14, Absatz eins und auf eine einmalige Entschädigung nach Paragraph 14, Absatz 2, oder Absatz 3,, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. Paragraph 14, Absatz 6, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3,Besteht neben dem Anspruch auf Bezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nach den Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, oder als Mitglied des Europäischen Parlaments nach Paragraph 23 d, in Verbindung mit Paragraph 23 e, ein Anspruch auf
    1. Ziffer eins
      einen Ruhebezug nach Paragraph 24, oder
    2. Ziffer 2
      einen Ruhebezug nach Paragraph 44 a,,
    so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Bezug übersteigt.
  4. Absatz 4,Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er das Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
  5. Absatz 5,Besteht neben dem Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach Paragraph 14, Absatz eins, ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so gebührt die Fortzahlung der Bezüge nur in der Höhe, um den sie den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
  6. Absatz 6,Stehen einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auch Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zu, so hat es allen zur Auszahlung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zuständigen Stellen sämtliche Ansprüche, die ihm als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zustehen, zu melden.

Schlagworte

Ruhensbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015409

Alte Dokumentnummer

N1199547898J