Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2004Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 29aArtikel 4, Paragraph 29 a
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 49c Abs. 3.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 49 c, Absatz 3,
Text
§ 29a. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.Paragraph 29 a, (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2)Absatz 2,Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach § 26 Abs. 1 letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.Eine allfällige Kürzung des Ruhebezuges nach Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz ist bei der Bemessung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin und mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(4)Absatz 4,§ 15b des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.Paragraph 15 b, des Pensionsgesetzes 1965 ist anzuwenden.
(5)Absatz 5,Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.
(6)Absatz 6,Abweichend vom Abs. 5 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.Abweichend vom Absatz 5, ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Absatz 3, heranzuziehen.
Schlagworte
Witwenversorgungsbezug
Dokumentnummer
NOR40011005