Rechtstracker.at

Art. 6 § 38

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 19/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 § 38 heute01.01.1995 § → § BGBl. Nr. 19/1995
Art. 6 § 3801.07.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 110/1993
Art. 6 § 3801.09.199030.06.1993 § → § BGBl. Nr. 446/1990
Art. 6 § 3801.01.198431.08.1990 BGBl. Nr. 612/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 19/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 38,

Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach Paragraph 35, ein Anspruch auf

  1. Litera a
    einen Bezug nach den Paragraphen 3 und 4 in Verbindung mit den Paragraphen 7 und 8 Absatz eins,,
  2. Litera b
    einen Ruhebezug nach Paragraph 24,,
  3. Litera c
    einen Bezug nach Paragraph 5, oder einen Ruhebezug nach Paragraph 34,,
  4. Litera d
    eine Entschädigung oder ein Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85,
  5. Litera e
    Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mitglied eines Landtages, als Mitglied einer Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes gewährt werden,
  6. Litera f
    ein Diensteinkommen oder einen Ruhe-(Versorgungs-)bezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt sind,
  7. Litera g
    ein Einkommen oder einen Ruhegenuß aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,, oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947,, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe der Vollziehung des Bundes einschließlich der Bundesregierung hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht ausüben oder an denen der Bund mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Oesterreichischen Nationalbank,
  8. Litera h
    Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in Litera g, genannten Art, wobei jedoch die Mitgliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Betracht bleibt,
  9. Litera i
    wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung (ausgenommen ein Hilflosenzuschuß und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung),
  10. Litera j
    einen außerordentlichen Versorgungsgenuß, der im Hinblick auf die Ausübung einer der im Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 genannten Funktionen gewährt wurde,
  11. Litera k
    ein Einkommen oder ein Ruhebezug aus einer Tätigkeit, einer früheren Tätigkeit, einer Funktion oder einer früheren Funktion in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder eines Sozialversicherungsträgers,
  12. Litera l
    ein Bezug oder ein Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments,
so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in Litera a bis l genannten Beträge hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung des Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen.

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug, Pensionsversicherung, Bestellungsrecht, Rente, Landesrat, Minister, Weiterversicherung

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015328

Alte Dokumentnummer

N1199544496J