Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 40Artikel 6, Paragraph 40
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 40.Paragraph 40,
Zeiten, während welcher eine im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln. Zeiten, während welcher eine im Artikel 71, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.
Anmerkung
Die im Art. 71 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 genannten Personen sind die Mitglieder der einstweiligen Bundesregierung.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12007588
Alte Dokumentnummer
N1197213163S