Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 42Artikel 6, Paragraph 42
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c gelten entsprechend.Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 29 c, gelten entsprechend.
Schlagworte
Rente, Pension, Witwenpension, Waisenpension
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40089069