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Art. 6 § 44m

Fassungen
ab 01.10.2000 — BGBl. I Nr. 97/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 § 44m heute01.10.2000 § → § BGBl. I Nr. 97/2000
Art. 6 § 44m01.01.199730.09.2000 § → § BGBl. I Nr. 3/1997
Art. 6 § 44m01.06.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 201/1996
Art. 6 § 44m01.01.199631.05.1996 § → § BGBl. Nr. 820/1995
Art. 6 § 44m01.01.199531.12.1995 BGBl. Nr. 19/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 44 m

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 97/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 44 m,

  1. Absatz eins,Wird ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in einen Landtag gewählt, so hat der Bund auf Antrag des Mitgliedes die nach Paragraph 14 d, geleisteten Beiträge dem Land zu überweisen. Diese Überweisung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Landtages von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im Paragraph 14 d, Absatz 3, vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
  2. Absatz 2,Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments, für die Beiträge einem Land überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Bund vom Land rückerstattet werden.

Schlagworte

Versorgungsbezug

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40011029