Rechtstracker.at

Art. 6 § 35

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 38/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 § 35 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 38/2003
Art. 6 § 3501.01.199531.12.2003 § → § BGBl. Nr. 297/1995
Art. 6 § 3501.08.198131.12.1994 BGBl. Nr. 351/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 38/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Artikel römisch sechs

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, dem Präsidenten des Rechnungshofes sowie den Landeshauptmännern gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren der angeführten Funktionen zusammen wenigstens vier Jahre betragen hat.
  2. Absatz 2,Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absatz 3 bis 6 und des Paragraph 36, ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des Paragraph 6, unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch neun, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, ergibt. Hat das oberste Organ im Sinne des Absatz eins, mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend.
  3. Absatz 3,Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates, als Mitglied einer Landesregierung - ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes - oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Absatz eins, zuzurechnen.
  4. Absatz 4,Zeiten, die ein oberstes Organ als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als oberstes Organ im Sinne des Absatz eins, derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung vier Monaten der Ausübung der im Absatz eins, genannten Funktionen gleichgehalten wird.
  5. Absatz 5,Eine Zurechnung nach Absatz 3 und 4 für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Artikel hat nur auf Antrag und nur so weit zu erfolgen, als diese Zeiten nicht für die Ermittlung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, oder Paragraph 44 b, Absatz 2, Ziffer eins, berücksichtigt werden oder vor Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits berücksichtigt wurden.
  6. Absatz 6,Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
  7. Absatz 7,Ist der Empfänger eines Ruhebezuges nach Artikel römisch sechs Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so kann er nach dem Ausscheiden aus dieser Funktion die Neubemessung des Ruhebezuges gemäß Paragraph 41, Absatz 3, schriftlich beantragen, sowie dass Zeiten oder Teile von Zeiten, die diesem Ruhebezug nach Paragraph 35, Absatz 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Antrag kann nur bis zur Zuerkennung eines Ruhebezuges nach Artikel römisch vier oder römisch sechs a gestellt werden.

Anmerkung

Gehalt eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung geregelt in den §§ 28 ff des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956.

Schlagworte

Minister, Landesrat, Rente, Pension, Zulage

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR40042220