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Art. 7 § 47

Fassungen
ab 01.07.1972 — BGBl. Nr. 273/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 § 47 heute01.07.1972 BGBl. Nr. 273/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7, Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1972BGBl. Nr. 273/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Den in den Paragraphen 24, Absatz eins, 34, Absatz eins und 35 Absatz eins, genannten Personen und deren Hinterbliebenen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Anspruch auf laufende Zuwendungen oder Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den bisherigen Bestimmungen gehabt haben, gebühren Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei dieses Bundesgesetzes. Für diese Personen gilt folgende besondere Bestimmung:

    Die Ruhebezüge gebühren auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres.

  2. Absatz 2,Für die in Paragraph 35, Absatz eins, umschriebenen Personen und deren Hinterbliebene gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen:

    Für die Begründung des Anspruches gelten die bisherigen Bestimmungen. Der für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebende Hundertsatz ist unter Zugrundelegung der der bisherigen Ermittlung zugrunde gelegten Funktionsdauer (Dauer der Amtswirksamkeit) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 3 bis 6 nach Paragraph 37, neu zu berechnen. Ist der auf diese Weise ermittelte Hundertsatz niedriger als der Hundertsatz, der nach den bisherigen Bestimmungen für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend gewesen ist, so ist dieser Hundertsatz weiterhin für die Bemessung des Ruhebezuges maßgebend.

Schlagworte

Versorgungsbezug, Rente, Pension, Witwenpension, Waisenpension

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12007596

Alte Dokumentnummer

N1197213171S