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Art. 7 § 48

Fassungen
ab 01.07.1972 — BGBl. Nr. 273/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 § 48 heute01.07.1972 BGBl. Nr. 273/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7, Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1972BGBl. Nr. 273/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Ehemaligen obersten Organen im Sinne der Paragraphen 24, Absatz eins und 35 Absatz eins,, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen der Artikel römisch vier und römisch sechs.

Für diese obersten Organe gelten aber folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
  2. Ziffer 2
    Mit der Erlangung des Anspruches auf Ruhebezug erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach den Bestimmungen der Artikel römisch vier und römisch sechs gebührenden Ruhebezüge anzurechnen.
  1. Absatz 2,Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Rente, Pension, Witwenpension, Waisenpension

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12007597

Alte Dokumentnummer

N1197213172S