Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 48Artikel 7, Paragraph 48
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Ehemaligen obersten Organen im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 35 Abs. 1, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen der Artikel IV und VI.Ehemaligen obersten Organen im Sinne der Paragraphen 24, Absatz eins und 35 Absatz eins,, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den Bestimmungen der Artikel römisch vier und römisch sechs.
Für diese obersten Organe gelten aber folgende Bestimmungen:
Die Ruhebezüge gebühren frühestens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühestens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Mit der Erlangung des Anspruches auf Ruhebezug erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach den Bestimmungen der Artikel IV und VI gebührenden Ruhebezüge anzurechnen.Mit der Erlangung des Anspruches auf Ruhebezug erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach den Bestimmungen der Artikel römisch vier und römisch sechs gebührenden Ruhebezüge anzurechnen.
(2)Absatz 2,Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf die Hinterbliebenen von obersten Organen sind die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Rente, Pension, Witwenpension, Waisenpension
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12007597
Alte Dokumentnummer
N1197213172S