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Art. 8 § 49f

Fassungen
ab 01.08.1997 — BGBl. I Nr. 64/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 § 49f heute01.08.1997 BGBl. I Nr. 64/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 49 f

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Optionsrecht

Paragraph 49 f,

  1. Absatz eins,Personen, die am 31. Juli 1997 eine im Bundesbezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 31. Juli 1997 eine geringere als im Paragraph 49 e, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im Paragraph 49 e, Absatz 4, Ziffer 2, angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Personen, die vor Ablauf des 31. Juli 1997 aus einer in diesem Bundesgesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind und am 31. Juli 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 31. Juli 1997 mit einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach Paragraph 49 e, Absatz 4, Ziffer 2, anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12016240

Alte Dokumentnummer

N1199715678A