Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 49iArtikel 8, Paragraph 49 i
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung
§ 49i.Paragraph 49 i,
(1)Absatz eins,Auf Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, dieAuf Personen nach Paragraph 49 h, Absatz eins, Ziffer eins,, die
wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und
bereits am 31. Juli 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 oder des § 44a Abs. 2 erfüllt haben,bereits am 31. Juli 1997 die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, oder des Paragraph 44 a, Absatz 2, erfüllt haben,
sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Bundesgesetzes anzuwenden.sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens Abschnitt römisch zwei und - soweit er sich auf Abschnitt römisch zwei bezieht - Abschnitt römisch drei dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Für Personen nach § 49h Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. August 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.Für Personen nach Paragraph 49 h, Absatz eins, Ziffer eins,, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Bundes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. August 1997 die Funktion eines obersten Organes des Bundes bekleidet haben.
(3)Absatz 3,Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt II und - soweit er sich auf Abschnitt II bezieht - Abschnitt III dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist § 13 Bundesbezügegesetz nicht anzuwenden.Scheidet eine Person gemäß Absatz eins, oder 2 mit Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abschnitt römisch zwei und - soweit er sich auf Abschnitt römisch zwei bezieht - Abschnitt römisch drei dieses Bundesgesetzes aus der Funktion aus, ist Paragraph 13, Bundesbezügegesetz nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR12016243
Alte Dokumentnummer
N1199715681A