Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 369/1972Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 5
Die Regierung der Republik Sambia gewährt den Entwicklungshelfern kostenlos
die Genehmigung oder Sichtvermerke für die jederzeitige Einreise nach und Ausreise aus Sambia in Übereinstimmung mit den Ein- und Ausreisebestimmungen sowie weiters die jeweils notwendigen Arbeitsgenehmigungen;
eine den Verhältnissen angemessene Unterkunft;
Beförderung im Rahmen des Arbeitseinsatzes;
Krankenbehandlung einschließlich Krankenhausaufenthalt; sofern in den gemäß Artikel 1, Absatz 5 dieses Abkommens erwähnten Abmachungen nichts anderes bestimmt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12007606
alte Dokumentnummer
N1197214809P