Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 22.07.1972 — BGBl. Nr. 369/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.07.1972 BGBl. Nr. 369/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1972,

Typ

Vertrag – Sambia

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.07.1972BGBl. Nr. 369/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Regierung der Republik Sambia haftet für die Verletzung von Personen oder die Beschädigung von Eigentum, die der Entwicklungshelfer bei der Ausübung seiner ihm nach diesem Abkommen übertragenen Aufgaben verursacht; ausgenommen sind Verletzungen oder Beschädigungen, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Entwicklungshelfers verursacht werden oder sich daraus ergeben.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen die Regierung der Republik Sambia die Haftung übernimmt, ist der Entwicklungshelfer nicht verpflichtet, die Regierung der Republik Sambia schadlos zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000515

Dokumentnummer

NOR12007607

alte Dokumentnummer

N1197214810P