Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Vertrages haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
der Ausdruck “konsularische Vertretung” bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
der Ausdruck “Konsularbezirk” bezeichnet das einer konsularischen Vertretung für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;
der Ausdruck “Leiter der konsularischen Vertretung” bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
der Ausdruck “Konsul” bezeichnet jede mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person, einschließlich des Leiters der konsularischen Vertretung;
der Ausdruck “Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals” bezeichnet jede in dieser Eigenschaft in der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;
der Ausdruck “Mitglied des dienstlichen Hauspersonals” bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einer konsularischen Vertretung beschäftigte Person;
der Ausdruck “Mitglied der konsularischen Vertretung” bezeichnet die Konsuln, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
der Ausdruck “Mitglied des konsularischen Personals” bezeichnet die Konsuln mit Ausnahme des Leiters der konsularischen Vertretung, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
der Ausdruck “Mitglied des Privatpersonals” bezeichnet eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung beschäftigte Person;
der Ausdruck “Familienangehörige” bezeichnet den Ehegatten des Mitgliedes einer konsularischen Vertretung, die Kinder und die Eltern des Mitgliedes und seines Ehegatten, soweit diese Personen dem Haushalt des Mitgliedes angehören und von ihm erhalten werden;
der Ausdruck “konsularische Räumlichkeiten” bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke der konsularischen Vertretung benützt werden;
der Ausdruck “konsularische Archive” umfaßt alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register der konsularischen Vertretung sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände;
der Ausdruck “Schiff des Entsendestaates” bezeichnet jedes See- oder Binnenschiff, das nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates dessen Nationalität hat;
dieser Ausdruck schließt Kriegsschiffe nicht ein.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen einschließlich der Handelsgesellschaften, die nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007640
Alte Dokumentnummer
N1197218790S