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Art. 11

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1111.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 11

Notifizierung von Bestellungen, Ankünften und Abreisen

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat hat dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg folgendes zu notifizieren:
    1. Litera a
      die Bestellung von Mitgliedern des konsularischen Personals, ihre Ankunft nach dieser Bestellung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit und alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen während ihrer Tätigkeit an der konsularischen Vertretung;
    2. Litera b
      die Ankunft und die endgültige Abreise von Familienangehörigen eines Mitgliedes der konsularischen Vertretung und gegebenenfalls die Tatsache, daß eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
    3. Litera c
      die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals sowie ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
    4. Litera d
      die Anstellung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Mitglied des Privatpersonals mit Anspruch auf Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten sowie ihr Ausscheiden aus diesem Dienst.
  2. Absatz 2,Die Ankunft und die endgültige Abreise sind im voraus zu notifizieren.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007650

Alte Dokumentnummer

N1197218800S