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Art. 12

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1211.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 12

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung

  1. Absatz eins,Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds der konsularischen Vertretung wird insbesondere dadurch beendet, daß
    1. Litera a
      der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit der betreffenden Person notifiziert,
    2. Litera b
      das Exequatur entzogen wird oder
    3. Litera c
      der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied der konsularischen Vertretung.
  2. Absatz 2,Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit auf diplomatischem Weg mitteilen, daß ein Konsul persona non grata oder daß ein anderes Mitglied der konsularischen Vertretung ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit dieses anderen Mitgliedes der konsularischen Vertretung zu beenden.
  3. Absatz 3,Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 nicht nach, so kann der Empfangsstaat im Fall des Leiters der konsularischen Vertretung diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines anderen Mitgliedes der konsularischen Vertretung dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied der konsularischen Vertretung betrachtet.
  4. Absatz 4,In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe seiner Entscheidung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007651

Alte Dokumentnummer

N1197218801S