Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 12
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung
(1)Absatz eins,Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds der konsularischen Vertretung wird insbesondere dadurch beendet, daß
der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung der dienstlichen Tätigkeit der betreffenden Person notifiziert,
das Exequatur entzogen wird oder
der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied der konsularischen Vertretung.
(2)Absatz 2,Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit auf diplomatischem Weg mitteilen, daß ein Konsul persona non grata oder daß ein anderes Mitglied der konsularischen Vertretung ihm nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit dieses anderen Mitgliedes der konsularischen Vertretung zu beenden.
(3)Absatz 3,Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 nicht nach, so kann der Empfangsstaat im Fall des Leiters der konsularischen Vertretung diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines anderen Mitgliedes der konsularischen Vertretung dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied der konsularischen Vertretung betrachtet.
(4)Absatz 4,In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe seiner Entscheidung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007651
Alte Dokumentnummer
N1197218801S