Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 14
Schutz der Rechte und der Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen
(1)Absatz eins,Der Konsul ist berechtigt, in seinem Konsularbezirk die Rechte und die Interessen des Entsendestaates und seiner Staatsangehörigen zu schützen. Er kann sich zu diesem Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an die Gerichte und die Verwaltungsbehörden in seinem Konsularbezirk wenden.
(2)Absatz 2,Führt die Intervention des Konsuls zu keinem Erfolg oder ergibt sich, daß an der Sache Gerichte oder Verwaltungsbehörden beteiligt sind, die nicht im Konsularbezirk liegen, so ist die diplomatische Mission zur weiteren Behandlung der Sache berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007653
Alte Dokumentnummer
N1197218803S