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Art. 14

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1411.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 14

Schutz der Rechte und der Interessen des Entsendestaates und seiner Angehörigen

  1. Absatz eins,Der Konsul ist berechtigt, in seinem Konsularbezirk die Rechte und die Interessen des Entsendestaates und seiner Staatsangehörigen zu schützen. Er kann sich zu diesem Zweck unmittelbar mündlich oder schriftlich an die Gerichte und die Verwaltungsbehörden in seinem Konsularbezirk wenden.
  2. Absatz 2,Führt die Intervention des Konsuls zu keinem Erfolg oder ergibt sich, daß an der Sache Gerichte oder Verwaltungsbehörden beteiligt sind, die nicht im Konsularbezirk liegen, so ist die diplomatische Mission zur weiteren Behandlung der Sache berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007653

Alte Dokumentnummer

N1197218803S