Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 17
Ausstellung von Pässen und Sichtvermerken
Der Konsul ist berechtigt,
Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
Ein-, Aus- und Durchreisesichtvermerke für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm auszureisen oder durch ihn durchzureisen.
Anmerkung
Siehe dazu auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
Schlagworte
Reisepaß, Visum
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007656
Alte Dokumentnummer
N1197218806S