Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 19
Befugnisse in Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten
(1)Absatz eins,Der Konsul ist berechtigt, zwecks Wahrung der Rechte minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates einzuschreiten.
(2)Absatz 2,Ist für den Angehörigen des Entsendestaates ein Vormund, ein Kurator oder ein Beistand zu bestellen, so haben die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates die konsularische Vertretung des Entsendestaates zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007658
Alte Dokumentnummer
N1197218808S