Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 20
Notarielle Aufgaben
(1)Absatz eins,Soweit es die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zulassen, ist der Konsul berechtigt,
Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen und zu beglaubigen;
letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen betreffend den Nachlaß von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, aufzunehmen und zu beglaubigen;
andere rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, aufzunehmen und zu beglaubigen, sofern sie sich nicht auf Liegenschaften im Empfangsstaat oder auf dingliche Rechte an solchen Liegenschaften beziehen;
rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen des Entsendestaates zu datieren sowie Unterschriften und Siegel auf solchen Urkunden zu beglaubigen;
Unterschriften und Siegel auf rechtserheblichen Urkunden der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden des Entsendestaates zu beglaubigen;
Abschriften, Übersetzungen und Auszüge von rechtserheblichen Urkunden auf Verlangen von Angehörigen des Entsendestaates zu beglaubigen;
Unterschriften und Siegel auf rechtserheblichen Urkunden, die von den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates stammen und für den Gebrauch im Entsendestaat bestimmt sind, zu beglaubigen;
rechtserhebliche Urkunden, die Angehörigen des Entsendestaates gehören oder für sie bestimmt sind, in Verwahrung zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben können in der konsularischen Vertretung oder, wenn die betreffende Person aus triftigen Gründen nicht in der Lage ist, sich in die konsularische Vertretung zu begeben, auch an einem anderen Ort wahrgenommen werden.
(3)Absatz 3,Die im Absatz 1 genannten Urkunden werden, wenn sie von einem Konsul abgefaßt oder beglaubigt sind, ebenso wie die von ihm beglaubigten Abschriften, Übersetzungen und Auszüge solcher Urkunden, im Empfangsstaat als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschriften, Übersetzungen und Auszüge angesehen und haben dieselbe rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären sie von den zuständigen Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Amtspersonen des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt.
Anmerkung
Siehe zur Beglaubigung auch V, BGBl. Nr. 140/1984.
Schlagworte
Beglaubigung, Testament
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007659
Alte Dokumentnummer
N1197218809S