Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2011.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 20

Notarielle Aufgaben

  1. Absatz eins,Soweit es die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zulassen, ist der Konsul berechtigt,
    1. Litera a
      Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen und zu beglaubigen;
    2. Litera b
      letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen betreffend den Nachlaß von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, aufzunehmen und zu beglaubigen;
    3. Litera c
      andere rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen des Entsendestaates entgegenzunehmen, aufzunehmen und zu beglaubigen, sofern sie sich nicht auf Liegenschaften im Empfangsstaat oder auf dingliche Rechte an solchen Liegenschaften beziehen;
    4. Litera d
      rechtserhebliche Urkunden von Angehörigen des Entsendestaates zu datieren sowie Unterschriften und Siegel auf solchen Urkunden zu beglaubigen;
    5. Litera e
      Unterschriften und Siegel auf rechtserheblichen Urkunden der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden des Entsendestaates zu beglaubigen;
    6. Litera f
      Abschriften, Übersetzungen und Auszüge von rechtserheblichen Urkunden auf Verlangen von Angehörigen des Entsendestaates zu beglaubigen;
    7. Litera g
      Unterschriften und Siegel auf rechtserheblichen Urkunden, die von den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates stammen und für den Gebrauch im Entsendestaat bestimmt sind, zu beglaubigen;
    8. Litera h
      rechtserhebliche Urkunden, die Angehörigen des Entsendestaates gehören oder für sie bestimmt sind, in Verwahrung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehenen Aufgaben können in der konsularischen Vertretung oder, wenn die betreffende Person aus triftigen Gründen nicht in der Lage ist, sich in die konsularische Vertretung zu begeben, auch an einem anderen Ort wahrgenommen werden.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 1 genannten Urkunden werden, wenn sie von einem Konsul abgefaßt oder beglaubigt sind, ebenso wie die von ihm beglaubigten Abschriften, Übersetzungen und Auszüge solcher Urkunden, im Empfangsstaat als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, Abschriften, Übersetzungen und Auszüge angesehen und haben dieselbe rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären sie von den zuständigen Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Amtspersonen des Empfangsstaates abgefaßt oder beglaubigt.

Anmerkung

Siehe zur Beglaubigung auch V, BGBl. Nr. 140/1984.

Schlagworte

Beglaubigung, Testament

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007659

Alte Dokumentnummer

N1197218809S