Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 21
Befugnisse in Nachlaßangelegenheiten
(1)Absatz eins,Die zur Beurkundung des Todesfalls zuständige Behörde des Empfangsstaates hat dem Konsul abgaben- und kostenfrei eine Sterbeurkunde über den Tod eines Angehörigen des Entsendestaates zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die mit der Regelung des Nachlasses nach einem Angehörigen des Entsendestaates befaßten Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates haben dem Konsul alle verfügbaren Auskünfte über das Nachlaßvermögen, die in Betracht kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz oder Aufenthalt und das allfällige Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen zu erteilen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden werden den Konsul des Entsendestaates unverzüglich verständigen, wenn sich im Zusammenhang mit einem im Empfangsstaat eröffneten Verlassenschaftsverfahren ergibt, daß Angehörige des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte sind.
(4)Absatz 4,Handelt es sich um den Nachlaß nach einem Angehörigen des Entsendestaates oder kommen Angehörige des Entsendestaates als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte in Betracht, so stehen dem Konsul folgende Rechte zu:
an der Aufnahme eines Nachlaßinventars teilzunehmen;
mit den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates wegen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses sowie zur Vermeidung seiner Beschädigung und seines Verderbes oder, gegebenenfalls, wegen des Verkaufes von Nachlaßsachen in Verbindung zu treten. Diese Befugnisse des Konsuls können auch von einer durch ihn bevollmächtigten Person wahrgenommen werden.
(5)Absatz 5,Ist nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens im Empfangsstaat bewegliches Nachlaßvermögen oder der Erlös aus unbeweglichem Nachlaßvermögen einem Erben, Vermächtnisnehmer oder einem Pflichtteilsberechtigten zugesprochen worden, der seinen Wohnsitz im Entsendestaat hat und der an der Nachlaßabhandlung weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten teilgenommen hat, so wird dieses Vermögen oder der Erlös aus dem Verkauf dem Konsul des Entsendestaates zur Verfügung des Erben, des Vermächtnisnehmers oder des Pflichtteilsberechtigten ausgefolgt.
(6)Absatz 6,Das Vermögen oder der Verkaufserlös, die im Absatz 5 genannt wurden, sind dem Konsul erst nach Bezahlung oder Sicherstellung der Nachlaßverbindlichkeiten auszufolgen, die innerhalb der nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates geltenden Fristen angemeldet wurden.
(7)Absatz 7,Das Vermögen oder der Verkaufserlös wird durch den Konsul unter Beobachtung der im Empfangsstaat bestehenden Ausfuhrbeschränkungen und der devisenrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates aus dem Empfangsstaat in den Entsendestaat übermittelt.
(8)Absatz 8,Ist ein Angehöriger des Entsendestaates, der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz hatte, in diesem Staat während einer Reise verstorben, so sind die von ihm mitgeführten Gegenstände, mit Ausnahme derjenigen Gegenstände, die im Empfangsstaat erworben wurden und die zum Zeitpunkt des Ablebens unter einem Ausfuhrverbot standen, ohne weiteres dem Konsul des Entsendestaates zu übergeben. Über Gegenstände, die dem Konsul nicht zu übergeben sind, wird nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates verfügt.
(9)Absatz 9,Der Konsul, dem nach Absatz 8 Gegenstände übergeben worden sind, hat nach Maßgabe ihres Wertes die während des Aufenthaltes im Empfangsstaat gemachten Schulden des Verstorbenen zu begleichen.
(10)Absatz 10,Absatz 7 ist in den Fällen der Absätze 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007660
Alte Dokumentnummer
N1197218810S