Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 22
Befugnisse betreffend die See- und Binnenschiffahrt
(1)Absatz eins,Der Konsul ist berechtigt, Schiffen des Entsendestaates, die einen Hafen oder eine andere Anlegestelle im Konsularbezirk angelaufen haben, Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Er ist auch berechtigt, Erklärungen entgegenzunehmen und Urkunden auszufolgen:
über die Eintragung eines Schiffes in die Register des Entsendestaates oder die Streichung aus den Registern;
über die Inbetriebnahme oder das Außerdienststellen eines Schiffes des Entsendestaates;
über den Kauf eines Schiffes, das in die Register des Entsendestaates eingetragen werden soll, oder über den Verkauf eines Schiffes des Entsendestaates in das Ausland;
über das Abwracken von Schiffen des Entsendestaates.
Wird die Inbetriebnahme, das Außerdienststellen oder das Abwracken eines Schiffes des Entsendestaates im Empfangsstaat durchgeführt, so hat der Konsul mit den zuständigen Behörden des Empfangsstaates Fühlung zu nehmen.
(2)Absatz 2,Der Konsul ist berechtigt, mit der Besatzung von Schiffen des Entsendestaates Verbindung aufzunehmen, sie zu besuchen, die Borddokumente und die Ladepapiere zu prüfen und zu bestätigen sowie die Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates über die Schiffahrt sicherzustellen. Der Konsul ist auch berechtigt, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin auf dem Schiff zu treffen.
(3)Absatz 3,Beabsichtigen die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates, auf einem Schiff des Entsendestaates Maßnahmen der Sicherstellung, der Zwangsvollstreckung oder andere Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, so ist der Konsul vorher zu verständigen, damit er bei der Durchführung derartiger Maßnahmen anwesend sein kann. War in dringenden Fällen eine Verständigung des Konsuls nicht möglich und der Konsul bei der Durchführung der Maßnahmen nicht anwesend, so werden die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates den Konsul unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis setzen.
(4)Absatz 4,Sollen Mitglieder der Schiffsbesatzung von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates einvernommen werden, so ist der Konsul zu verständigen. War in dringenden Fällen eine vorherige Verständigung nicht möglich, so ist der Konsul unverzüglich im nachhinein in Kenntnis zu setzen.
(5)Absatz 5,Die Absätze 3 und 4 sind auf die Paß-, Zoll- und Sanitätskontrolle nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Wenn in den Hoheits- oder Binnengewässern des Empfangsstaates ein Schiff des Entsendestaates Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder auf andere Art von einer Havarie betroffen wird, haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates unverzüglich den Konsul zu verständigen und ihn über die zur Rettung und zum Schutz von Passagieren, Mannschaft, Schiff, Ladung und Vorräte getroffenen Maßnahmen sowie über die Umstände, unter denen diese Maßnahmen getroffen wurden, zu unterrichten. Diese Behörden werden dem Konsul auch die erforderliche Unterstützung bei den von ihm infolge des Schiffbruches, der Strandung oder der sonstigen Havarie zu treffenden Maßnahmen gewähren und ihn einladen, bei der Feststellung der Ursachen und beim Sammeln von Beweismaterial anwesend zu sein. Der Konsul kann die Behörden des Empfangsstaates ersuchen, die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung und zum Schutz von Passagieren, Besatzung, Schiff, Ladung und Vorräten zu ergreifen.
(7)Absatz 7,Hat ein Schiff eines Drittstaates, das im Empfangsstaat Schiffbruch erleidet, auf Grund läuft oder auf andere Art von einer Havarie betroffen wird, Ladung an Bord, die einem Angehörigen des Entsendestaates gehört, so hat die zuständige Behörde des Empfangsstaates unverzüglich den Konsul von den Maßnahmen zu unterrichten, die zur Rettung und zum Schutz einer solchen Ladung unternommen wurden. Der Konsul ist berechtigt, die zuständige Behörde des Empfangsstaates zu ersuchen, die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung und zum Schutz einer solchen Ladung zu ergreifen oder fortzusetzen.
(8)Absatz 8,Ist Absatz 6 auf ein Schiff des Entsendestaates anzuwenden, so ist der Konsul berechtigt, im Falle der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen Maßnahmen zur Erhaltung und zur Verwaltung des Schiffes und seiner Vorräte zu treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem Angehörigen des Entsendestaates, so ist der Konsul gleichfalls berechtigt, im Falle der Abwesenheit des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten Person in deren Namen solche Maßnahmen zu treffen.
(9)Absatz 9,Wird Ladung, die einem Angehörigen des Entsendestaates gehört und von einem Schiff eines Drittstaates stammt, auf das Absatz 7 anzuwenden ist, an oder nahe bei der Küste des Empfangsstaates gefunden oder in einen Hafen des Empfangsstaates gebracht und ist der Eigentümer oder eine andere verfügungsberechtigte Person abwesend, so ist der Konsul berechtigt, in deren Namen Maßnahmen für die Erhaltung oder die Verwaltung der Ladung zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007661
Alte Dokumentnummer
N1197218811S