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Art. 26

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2611.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 26

Benützung des Staatswappens und der Nationalflagge

  1. Absatz eins,Das Wappen des Entsendestaates darf an dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung befindet, an dessen Eingang und an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung angebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Nationalflagge des Entsendestaates darf auf dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung befindet, auf der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und auf seinen Beförderungsmitteln bei deren dienstlicher Benützung geführt werden.
  3. Absatz 3,Eine Aufschrift mit der Bezeichnung der konsularischen Vertretung kann an dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung befindet, und an dessen Eingang angebracht werden.
  4. Absatz 4,Bei der Ausübung der in diesem Artikel gewährten Rechte sind die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Übung des Empfangsstaates zu berücksichtigen.

Schlagworte

Flagge

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007665

Alte Dokumentnummer

N1197218815S