Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 26
Benützung des Staatswappens und der Nationalflagge
(1)Absatz eins,Das Wappen des Entsendestaates darf an dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung befindet, an dessen Eingang und an der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung angebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Nationalflagge des Entsendestaates darf auf dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung befindet, auf der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung und auf seinen Beförderungsmitteln bei deren dienstlicher Benützung geführt werden.
(3)Absatz 3,Eine Aufschrift mit der Bezeichnung der konsularischen Vertretung kann an dem Gebäude, in dem sich die konsularische Vertretung befindet, und an dessen Eingang angebracht werden.
(4)Absatz 4,Bei der Ausübung der in diesem Artikel gewährten Rechte sind die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Übung des Empfangsstaates zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007665
Alte Dokumentnummer
N1197218815S