Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 27
Erleichterungen bei der Beschaffung von Amtsräumen und Wohnungen
(1)Absatz eins,Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularische Vertretung in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.
(2)Absatz 2,Gegebenenfalls hilft der Empfangsstaat der konsularischen Vertretung bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für ihre Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007666
Alte Dokumentnummer
N1197218816S