Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 28
Unverletzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten und der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung
(1)Absatz eins,Die konsularische Vertretung und die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung sind unverletzlich.
(2)Absatz 2,Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates dürfen die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung nur mit Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaates betreten.
(3)Absatz 3,Der Empfangsstaat ist verpflichtet, alle entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
(4)Absatz 4,Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen der konsularischen Vertretung, einschließlich ihrer Beförderungsmittel, können nicht Gegenstand einer Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls sein.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007667
Alte Dokumentnummer
N1197218817S