Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2811.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 28

Unverletzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten und der Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung

  1. Absatz eins,Die konsularische Vertretung und die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung sind unverletzlich.
  2. Absatz 2,Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates dürfen die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des Leiters der konsularischen Vertretung nur mit Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaates betreten.
  3. Absatz 3,Der Empfangsstaat ist verpflichtet, alle entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, daß der Friede der konsularischen Vertretung gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen der konsularischen Vertretung, einschließlich ihrer Beförderungsmittel, können nicht Gegenstand einer Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls sein.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007667

Alte Dokumentnummer

N1197218817S