Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 29
Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten und der Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen Vertretung von der Besteuerung
(1)Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die im Eigentum des Entsendestaates stehen oder von ihm gemietet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007668
Alte Dokumentnummer
N1197218818S