Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 3
Bestallungsschreiben und Exequatur
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat übermittelt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg das Bestallungsschreiben.
(2)Absatz 2,Das Bestallungsschreiben bescheinigt die Eigenschaft des Leiters der konsularischen Vertretung und gibt seinen Familiennamen und Vornamen, seine Klasse, den Konsularbezirk und den Sitz der konsularischen Vertretung an.
(3)Absatz 3,Der Leiter der konsularischen Vertretung wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit vom Empfangsstaat auf Grund der vorgelegten Bestallungsurkunde durch eine in Form eines Exequaturs erteilte Ermächtigung zugelassen.
(4)Absatz 4,Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Leiter der konsularischen Vertretung vom Empfangsstaat durch eine vorläufige Ermächtigung zur Ausübung seiner Amtstätigkeit zugelassen werden. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag auf ihn anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007642
Alte Dokumentnummer
N1197218792S