Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 311.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 3

Bestallungsschreiben und Exequatur

  1. Absatz eins,Der Entsendestaat übermittelt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg das Bestallungsschreiben.
  2. Absatz 2,Das Bestallungsschreiben bescheinigt die Eigenschaft des Leiters der konsularischen Vertretung und gibt seinen Familiennamen und Vornamen, seine Klasse, den Konsularbezirk und den Sitz der konsularischen Vertretung an.
  3. Absatz 3,Der Leiter der konsularischen Vertretung wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit vom Empfangsstaat auf Grund der vorgelegten Bestallungsurkunde durch eine in Form eines Exequaturs erteilte Ermächtigung zugelassen.
  4. Absatz 4,Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Leiter der konsularischen Vertretung vom Empfangsstaat durch eine vorläufige Ermächtigung zur Ausübung seiner Amtstätigkeit zugelassen werden. In einem solchen Fall ist dieser Vertrag auf ihn anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007642

Alte Dokumentnummer

N1197218792S