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Art. 31

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3111.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 31

Verkehrsfreiheit

  1. Absatz eins,Der Empfangsstaat gestattet und erleichtert den freien Verkehr der konsularischen Vertretung des Entsendestaates für alle amtlichen Zwecke. Die konsularische Vertretung kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Vertretungen des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden, aller zulässigen Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen sowie verschlüsselter und nicht verschlüsselter Nachrichten bedienen. Die Errichtung und der Betrieb einer Funksendeanlage ist der konsularischen Vertretung jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet.
  2. Absatz 2,Die Korrespondenz der konsularischen Vertretung und die konsularische Dienstpostsendung sind unverletzlich; sie dürfen nicht geöffnet, geprüft oder zurückgehalten werden. Haben jedoch die zuständigen Behörden des Empfangsstaates triftige Gründe für die Annahme, daß die Sendung etwas anderes als Korrespondenz, Schriftstücke oder Gegenstände im Sinne des Absatzes 3 enthält, so wird die Sendung an ihren Ursprungsort zurückbefördert.
  3. Absatz 3,Die konsularische Dienstpostsendung und die Gepäckstücke, aus denen sie sich zusammensetzt, müssen versiegelt und äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.
  4. Absatz 4,Der konsularische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß Angehöriger des Entsendestaates sein und darf im Empfangsstaat nicht ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt nicht der Festnahme oder einer sonstigen Freiheitsbeschränkung irgendwelcher "Art". (5) Eine konsularische Dienstpostsendung kann dem Kapitän eines gewerblichen Luftfahrzeuges anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreiseflugplatz ist. Der Kapitän muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, welche die Dienstpostsendung bilden; er gilt jedoch nicht als konsularischer Kurier. Die konsularische Vertretung kann eines ihrer Mitglieder entsenden, um die Dienstpostsendung unmittelbar und ungehindert von dem Kapitän des Luftfahrzeuges entgegenzunehmen. Die Bestimmung des Absatzes 2 über die Rücksendung der Dienstpostsendungen ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007670

Alte Dokumentnummer

N1197218820S