Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3211.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 32

Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaates und ihr Schutz

  1. Absatz eins,Der Konsul ist berechtigt, mit Angehörigen des Entsendestaates zu verkehren, sie aufzusuchen und sie zu beraten. Angehörige des Entsendestaates sind berechtigt, mit dem Konsul zu verkehren und ihn aufzusuchen.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates haben die konsularische Vertretung des Entsendestaates auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen zu unterrichten, wenn in deren Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festgenommen oder in irgendeiner Weise einer Freiheitsbeschränkung unterworfen wird. Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates haben, nachdem diese Mitteilung erfolgt ist, Korrespondenzen oder andere Mitteilungen einer solchen Person, die an die konsularische Vertretung gerichtet sind, unverzüglich weiterzuleiten. Ferner haben diese Gerichte und Verwaltungsbehörden den Betroffenen unverzüglich über sein Recht auf Verkehr mit dem Konsul zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Der Konsul ist berechtigt, von Angehörigen des Entsendestaates, die einer Freiheitsbeschränkung irgendeiner Art unterliegen, Korrespondenzen oder andere Mitteilungen zu empfangen, sie aufzusuchen und mit ihnen zu verkehren. Er kann dieses Recht spätestens ab dem siebenten Tag nach Beginn der Freiheitsbeschränkung ausüben. Der Konsul hat sich jedoch jedes Einschreitens für einen einer Freiheitsbeschränkung unterworfenen Staatsangehörigen zu enthalten, wenn dieser ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters der Leitung der Anstalt, in welcher die Anhaltung erfolgt, dagegen Einspruch erhebt.
  4. Absatz 4,Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auszuüben.

Schlagworte

Festnahme, Verhaftung, Haft, Untersuchungshaft

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007671

Alte Dokumentnummer

N1197218821S