Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 32
Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaates und ihr Schutz
(1)Absatz eins,Der Konsul ist berechtigt, mit Angehörigen des Entsendestaates zu verkehren, sie aufzusuchen und sie zu beraten. Angehörige des Entsendestaates sind berechtigt, mit dem Konsul zu verkehren und ihn aufzusuchen.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates haben die konsularische Vertretung des Entsendestaates auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen zu unterrichten, wenn in deren Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festgenommen oder in irgendeiner Weise einer Freiheitsbeschränkung unterworfen wird. Die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates haben, nachdem diese Mitteilung erfolgt ist, Korrespondenzen oder andere Mitteilungen einer solchen Person, die an die konsularische Vertretung gerichtet sind, unverzüglich weiterzuleiten. Ferner haben diese Gerichte und Verwaltungsbehörden den Betroffenen unverzüglich über sein Recht auf Verkehr mit dem Konsul zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Der Konsul ist berechtigt, von Angehörigen des Entsendestaates, die einer Freiheitsbeschränkung irgendeiner Art unterliegen, Korrespondenzen oder andere Mitteilungen zu empfangen, sie aufzusuchen und mit ihnen zu verkehren. Er kann dieses Recht spätestens ab dem siebenten Tag nach Beginn der Freiheitsbeschränkung ausüben. Der Konsul hat sich jedoch jedes Einschreitens für einen einer Freiheitsbeschränkung unterworfenen Staatsangehörigen zu enthalten, wenn dieser ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters der Leitung der Anstalt, in welcher die Anhaltung erfolgt, dagegen Einspruch erhebt.
(4)Absatz 4,Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates auszuüben.
Schlagworte
Festnahme, Verhaftung, Haft, Untersuchungshaft
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007671
Alte Dokumentnummer
N1197218821S