Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 33
Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaates
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag kann sich der Konsul
an die zuständigen örtlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden seines Konsularbezirkes und
an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaates wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007672
Alte Dokumentnummer
N1197218822S