Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 35
Konsulargebühren und -kosten
(1)Absatz eins,Die konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates die nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren und Kosten erheben.
(2)Absatz 2,Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren und Kosten sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007674
Alte Dokumentnummer
N1197218824S