Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 38
Immunität und persönliche Unverletzlichkeit des Leiters der konsularischen Vertretung
(1)Absatz eins,Der Leiter der konsularischen Vertretung ist der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sowie der von Verwaltungsbehörden ausgeübten Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 wird nicht angewendet bei Zivilklagen,
wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den er geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates zu handeln;
wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
(3)Absatz 3,Der Leiter der konsularischen Vertretung genießt persönliche Unverletzlichkeit. Es dürfen gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen getroffen werden, außer in Fällen, in denen Absatz 2 lit. a und b Anwendung finden und die Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden können, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Residenz zu beeinträchtigen.Der Leiter der konsularischen Vertretung genießt persönliche Unverletzlichkeit. Es dürfen gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen getroffen werden, außer in Fällen, in denen Absatz 2 Litera a und b Anwendung finden und die Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden können, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Residenz zu beeinträchtigen.
Schlagworte
Auto, Schiff, Flugzeug
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007677
Alte Dokumentnummer
N1197218827S