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Art. 38

Fassungen
11.08.1972 bis 31.05.2013 — BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3811.08.197231.05.2013 BGBl. Nr. 317/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

11.08.1972BGBl. Nr. 317/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 38

Immunität und persönliche Unverletzlichkeit des Leiters der konsularischen Vertretung

  1. Absatz eins,Der Leiter der konsularischen Vertretung ist der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit sowie der von Verwaltungsbehörden ausgeübten Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 wird nicht angewendet bei Zivilklagen,
    1. Litera a
      wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den er geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates zu handeln;
    2. Litera b
      wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
  3. Absatz 3,Der Leiter der konsularischen Vertretung genießt persönliche Unverletzlichkeit. Es dürfen gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen getroffen werden, außer in Fällen, in denen Absatz 2 Litera a und b Anwendung finden und die Zwangsmaßnahmen durchgeführt werden können, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Residenz zu beeinträchtigen.

Schlagworte

Auto, Schiff, Flugzeug

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013

Gesetzesnummer

10000518

Dokumentnummer

NOR12007677

Alte Dokumentnummer

N1197218827S