Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Rumänien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 317/1972 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 146/2013Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 39
Immunität der Mitglieder des konsularischen Personals von der Jurisdiktion
(1)Absatz eins,Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates nicht unterworfen.
(2)Absatz 2,Absatz 1 wird nicht angewendet bei Zivilklagen,
wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsul oder ein Bediensteter des Verwaltungs- oder technischen Personals geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates zu handeln;
wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
Schlagworte
Auto, Schiff, Flugzeug
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
NOR12007678
Alte Dokumentnummer
N1197218828S